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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LoWaTec GmbH

1.   Allgemeines
a)   Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
b)   Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der Entgegennahme der Ware erkennt der Käufer unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
c)   Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen aufgrund schriftlicher oder fernmündlicher Bestellungen des Käufers.
d)   Alle Bestellungen, Aufträge und Vereinbarungen werden für uns erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer oder, falls eine Auftragsbestätigung nicht erteilt wird, mit Lieferung der Ware verbindlich. Mündliche oder telefonische Zusagen oder sonstige Abreden einschließlich etwaiger Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zu bereits angenommenen Bestellungen sowie durch unsere Vertreter getätigte Verkäufe sind für uns erst verbindlich, sobald und soweit sie von uns nachträglich schriftlich bestätigt sind.

2.   Preise und Lieferung
a)   Unsere Listen- und Angebotspreise sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Geltungsdauer schriftlich vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Verpackung, Verladung, Fracht und Montage zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
b)   Unabhängig davon, ob eine Versendung ab Werk erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, hat der Käufer alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, zu dem ihm die Ware – ohne Verladung auf das abholende Beförderungsmittel – ab Werk zur Verfügung gestellt wurde.
c)   Etwa notwendige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
d)   Alle Liefertermine und Fristen gelten nur als annähernd, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt werden. Wünscht der Käufer Lieferung zu einem späteren als dem ursprünglich vereinbarten Termin, können wir die Vertragsleistung zum vereinbarten Liefertermin in Rechnung stellen und die Ware auf Kosten des Käufers einlagern. Erfolgt eine Lagerung in unserem Werk, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 4‰ des Auftragsnettowerts für jeden angefangenen Monat der Lagerung zu verlangen.
e)   Teillieferungen sind zulässig.
f)    Bestellt der Käufer Ware auf Abruf, so gilt der Abruf spätestens sechs Monate nach der Bestellung als erfolgt, es sei denn, es ist schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden.
g)   Betriebsstörungen, Kriegszustand, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns, die Lieferung um die betreffende Zeitdauer hinauszuschieben. Wir werden dem Käufer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Erhöhen sich infolge derartiger unvorhergesehener Umstände unsere Kosten, so sind wir zu entsprechenden Preiskorrekturen berechtigt, insbesondere zur Berechnung der Tagespreise am Versandtag.
e)   Begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, vom Käufer für unsere Lieferungen Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.   Zahlungsbedingungen
a)   Zahlungstermine und Zahlungsfristen werden gesondert vereinbart. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Zinsen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
           
b)   Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets zahlungshalber; erst die Einlösung gilt als Zahlung. Die Annahme von Wechseln bedarf der gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
c)   Unsere Angestellten, Vertreter oder Vertriebspartner sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen für uns berechtigt. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.
d)   Mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
e)   Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein oder treten berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers auf, so werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Lieferbeziehung zum Käufer sofort fällig.

4.   Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Lieferungen nebst allen Nebenforderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung einschließlich der Einlösung etwa von uns in Zahlung genommener Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Unsere Forderungen gehen nicht durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter.
b) Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend zu kennzeichnen und sie angemessen gegen Feuer und Einbruch-Diebstahl zu versichern.
c)  Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das dabei entstehende Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
d)  Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder ein Verleih ist ihm jedoch nicht gestattet. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungs- halber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wir nehmen die Abtretung an.
e)  Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer mit Grundstücken verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Die Abtretung hat Vorrang vor sonstigen dem Käufer gegenüber seinem Kunden etwa zustehenden Ansprüchen. Wir nehmen die Abtretung an.
f)  Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren — gleich ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung — weiterveräußert, so tritt der Käufer seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ebenfalls an uns ab, jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Verkaufs ist. Entsprechendes gilt für etwaige Saldoforderungen. Wir nehmen die Abtretung an.
g)  Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Wir sind zum Widerruf dieser Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder vergleichbare Anhaltspunkte, die eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers nahe legen. Im Falle des Widerrufs hat der Käufer uns die zur Einziehung unserer Forderungen erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
h)  Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern zur Verfügung gestellten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung um mehr als 30 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
i)  Über das etwaige Abhandenkommen sowie die Beschädigung oder Zerstörung von Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Dasselbe gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen. Der Käufer hat uns alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir benötigen, um unsere Rechte Dritten gegenüber geltend zu machen.
j) Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.   Haftung für Mängel
a)  Die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen, Internet usw. enthaltenen Angaben beruhen auf dem aktuellen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten. Alle Angaben sind deswegen nur als ungefähre Angaben und nicht als Beschaffenheitsangaben anzusehen. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Die Eignung unserer Produkte für den vorgesehenen Anwendungszweck ist durch den Käufer zu prüfen.
b)  Der Käufer hat gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind uns spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen, andere Mängel unverzüglich nach ihrem Auftreten. Unsere Haftung für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind, ist ausgeschlossen.
c)  Nimmt der Käufer mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, so stehen ihm Ansprüche und Rechte wegen dieser Mängel nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehalten hat. Bei begründeten Beanstandungen bessern wir nach unserer Wahl die mangelhaften Liefergegenstände nach oder liefern Ersatz. Aus- und Einbaukosten sowie sonstige mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, übernehmen wir nicht, wenn und soweit solche Kosten dadurch entstanden sind oder sich erhöht haben, dass der Besteller den Liefergegenstand eingebaut oder sonst verarbeitet hat, obwohl Mängel erkennbar waren.
d)  Ansprüche wegen Mängel der Sache bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung des Liefergegenstandes von der vereinbarten Beschaffenheit, einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, im Falle natürlicher Abnutzung, Beschädigung durch Gewalt, durch unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, übermäßige Beanspruchung, elementare Einflüsse oder im Falle eigenmächtiger, selbst vorgenommener oder bei Dritten veranlasster Eingriffe des Käufers an der Ware.
e)  Alle Ansprüche wegen Mängel der Sache verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Abweichend davon gilt für Mängel an Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, die gesetzliche Verjährungsfrist.
f)  Für Schadensersatz wegen Mängel der Sache haften wir ausschließlich im Rahmen der nachstehenden Ziffer 6.
g)  Ansprüche des Käufers aus weitergehenden Erklärungen, die wir ausdrücklich und schriftlich im Zusammenhang mit Lieferungen abgegeben haben, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

6.   Haftung für Schadensersatzansprüche
a) Wir haften nicht für Verzögerungsschäden und für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Handlung beruhen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung oder Handlung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt oder in der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten besteht.
b)  Wir haften nicht für leicht fahrlässiges Handeln unserer Organe und/oder leitender Angestellter und nicht für leicht und/oder grob fahrlässiges Handeln nicht leitender Angestellter, sofern keine den Vertragszweck gefährdenden wesentlichen Pflichten verletzt werden und die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt.
c)  Unsere Haftung ist in allen Fällen begrenzt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schäden, die aus der Pflichtverletzung oder Handlung resultieren.
d)  Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers nicht verbunden.
e)  Ansprüche des Käufers aus sonstigen Erklärungen, die wir ausdrücklich und schriftlich im Zusammenhang mit Lieferungen abgegeben haben, sowie zwingende gesetzliche Ansprüche des Käufers, insbesondere nach Maßgabe des Produkthaftpflichtgesetzes, bleiben unberührt.

7.    Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Teile Gießen, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.   Schlussbestimmungen
a)  Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Regeln über das internationale Privatrecht und des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
b)  Wir sind berechtigt, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr zugänglich gemachten Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
c)  Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
LoWaTec GmbH, 2018
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Kontaktdaten
LoWaTec GmbH
Gießener Straße 27
35423 Lich - Germany
Tel.:  + 49 6404 66736 0
Fax: + 49 6404 66736 29

Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. (FH) Detlef Wahl
Handelsregistereintrag:
HRB 107040, Amtsgericht Gießen
Steuernummer 020/238/62547
UST-ID DE815048193
Impressum        AGB
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